Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Allgemeines Für den Geschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien (Besteller/ Auftraggeber=AG und Unternehmer/ Auftragnehmer=AN) gelten die nachstehenden Bedingungen für Angebote und Aufträge über die angebotenen Lieferobjekte. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Durch Abschluss des Vertrages verzichtet der Auftraggeber auf die Anwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen, ausgenommen es würde deren Gültigkeit ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
I. Angebote/ Verträge 1. Alle einem Angebot/ Auftrag beigefügten technischen Unterlagen z.B. Abbildungen, Zeichnungen u.a., sowie Angaben über Maße, Leistungen, Betriebskosten u.ä. sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2. Die kostenfreie Ausführung ausführlicher Projektzeichnungen (Baupläne usw.) erfolgt ausschließlich nur dann, wenn ein rechtswirksamer Vertrag zustande kommt.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.
4. Ist die Bestellung als rechtlich verbindliches Angebot zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.
5. Der Vertrag gilt geschlossen, wenn der AN nach Eingang der Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt.
6. Bestellt der AG den AN zur Vertragsabwicklung und schriftlichen Auftragsdokumentation mündlich an bestimmten Ort, so gilt der Vertrag als geschlossen.
II. Liefer- und Leistungsumfang 1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Vorbehaltlich Ziffer II.1 beinhaltet die Leistung die Lieferung frei Haus so-
wie die Montage, sofern diese Vertragsbestandteil ist. Im Übrigen beinhaltet die die Leistung vorbehaltlich Ziffer II.1 die komplette Anlage oder den Vertragsgegegenstand.
3. Der AN läßt die nach Ziffer II.1 benannte Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik nach den Werksnormen des jeweiligen Lieferunternehmens fertigen. Sie entsprechen den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Richtlinien.
4. Der AN hat Anspruch auf ausdrückliche Genehmigung der Pläne vor Beginn der Herstellung/ Produktion der Anlage. Stellt der AG diese nur mündlich und nicht schriftlich zu, gelten sie uneingeschränkt als Zusage u. erteilt, die Haftung liegt beim AG.
5. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind für den AG nicht sinnvoll nutzbar.
6. Der AN behält sich vor, mit der Durchführung von Werksleistungen am Lieferobjekt Dritte zu beauftragen.
III. Fristen und Termine 1. Vereinbarte Fristen beginnen gemäß Vertragsabschluß. Der Fristablauf beginnt jedoch nicht vor der Produktionsfreigabe des AG; Fertigstellung der bauseitigen Leistungen; Erteilung der vom AG gemäß Ziffer II.4 ggf. zu erbringenden Genehmigungen, sowie Leistung einer etwa vereinbarten Anzahlung.
2. Die Frist gilt als von uns eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Termin beim AG zur Montage bzw. Anliefer- ung entsprechend mitgeteilt wurde.
3. Werden die Mitwirkungs- und Zahlungspflichten des AGs aus diesem Vertrag nicht rechtzeitig erfüllt, müssen – unbeschadet der sich hieraus für den AN im Übrigen ergebenden Rechte – neue Fristen für die Leistung des AGs vereinbart werden.
4. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung; bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des ANs liegen; bei Hindernissen, die von Einfluß auf Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes sind; dies gilt auch, wenn diese Umstände, bei einem Unterlieferanten eintreten.
5. Vom AN sind die vorbezeichneten Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des AGs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der AN dem AG baldmöglichst mitteilen.
6. Verzögert sich die Lieferung des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so kann der AN die Anlage einlagern. Die Kosten der Einlagerung hat der AG dem AN nach Aufwand zu erstatten. Bei notwendiger Einlagerung, die durch den AG am Herstellungsort veranlasst werden kann, sind je angefangenem Monat der Einlagerung 0,5% der Auftragssumme zu entrichten. Bei notwendiger Lagerung an anderem Orte, sind die tatsächlich entstehenden Kosten durch den AG zu zahlen. Die Ver- gütung mindert sich entsprechend, wenn AG nachweist, daß kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gleichzeitig wird zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin auch die nächste á-conto-Zahlung an den AN fällig. Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des AGs ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Wird die Fertigstellung der Anlage aus Gründen verzögert, die der AN zu vertreten hat und erwächst dem AG hieraus ein Schaden, so ist der AG berechtigt, unter Ausschluß weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung für jeden vollendeten Monat der Verspätung 0,5% aus der Netto-Auftragssumme zu beanspruchen. Der Anspruch ist jedoch insgesamt auf höchstens 3% aus der Netto-Auftragssumme beschränkt. Dem AN bleibt das Recht vorbehalten dem Auftraggeber nachzuweisen, daß infolge des Verzuges kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
8. Ist statt der Liefer- oder Fertigstellungsfrist ein Liefer- oder Fertigstellungstermin vereinbart worden, so gelten die Ziffern III.1. bis 5. entsprechend.
IV. Preise/ Zahlungsbedingungen/ Eigentumsvorbehalt 1. Die vom AN zu berechnenden Preise sind umsatzsteuerlich Nettopreise zuzüglich ausgewiesener Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Nettopreise sind Pauschalpreise für den in Ziffer II. beschriebenen Leistungsumfang. Sie gelten als Festpreise bis zu einem etwa vereinbarten Festpreistermin. Ist kein Festpreistermin benannt, liegt dieser für die Angebotsgültigkeit bei 8 Wochen. Sie umfassen mangels besonderer Vereinbarung nicht die Kosten für Verpackung und Transport sowie die Gebühren für Prüfungen/ Endabnahmen von Genehmigungsbehörden.
2. Zahlungen sind durch Überweisung oder in Bar ohne jeden Abzug zu 50 % bei Auftrag und 50 % Lieferung zu leisten. Umfaßt der Auftrag mehrere Lieferobjekte, so gilt dies für jedes Lieferobjekt einzeln.
3. Bei Zahlungsverzug des AGs werden – unter Vorbehalt der Geltendmachung wei-terer Rechte – für die Zeit des Verzugs – Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszins berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der AN einen höheren oder der AG einen wesentlich geringeren Schaden nachweist.
4. Die Aufrechnung mit Forderungen des AG ist nur dann zulässig , wenn diese For-derungen rechtskräftig festgestellt worden sind.
5. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist unzulässig.
6. Die Zahlungen nach Ziffer IV.2 sind auch dann zu leisten, wenn am Lieferobjekt mit vereinbarter Montageleistung noch Nacharbeiten zu leisten sind, gleich ob die Nacharbeiten zu den Gewährleistungspflichten des AN gehören oder nicht.
7. Sind die bauseitigen Leistungen fehlerhaft, unvollständig o. a. und treten in der Folge Montageverzögerungen (z. B. Wartezeiten) oder Montageunterbrechungen bzw. Montageverlegungen ein, die der AG zu vertreten hat, werden die entstehenden Mehrkosten zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
8. Der AG ist verpflichtet, pfändende Gläubiger auf das Eigentum des AN hinzuwei-sen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, dem AN von Pfändungen der Sachen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bzgl. der Sachen erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen.
9. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts behält sich der AN das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor. Bei vertragswidrigem Ver-halten ist der AG berechtigt, die gelieferten Waren zurück zu nehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch den AN liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Wird dem AG zur Erfüllung seiner Vertragspflichten eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, daß nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Vertragsleistung abgelehnt werde, so trägt der AG sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der AN höhere oder der AG niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem AG nach Abzug der Kosten oder sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen des AN gutgebracht. Gleiches gilt bei Beschädigung der Lieferobjekte durch den AG bzw. durch Dritte. Die Anzahlung kann nicht zurück gezahlt werden, wenn es sich beim Lieferobjekt um ein auf die individuellen Bedürfnisse des AG gefertigten Gegenstand handelt.
V. Gewährleistung/ Haftung 1. Weist die erbrachte Lieferung oder Leistung einen vom AN zu vertretenden Mangel auf, so ist die der AN nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Die bei der Nachlieferung oder Nachbesserung anfallendenden Kosten sind vom AN zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Die Gewährleistung beträgt 24 Monate nach dem Gefahrenübergang bzw. nach Auftrags-vereinbarung.
2. Der AN haftet dem AG/ Kunden gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges ihr zurechenbares Verhalten, insbesondere auch, wenn der AG/ Kunde das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht oder die Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im voraus weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden kann. Gewährleistung ist ausgeschlossen bei natürlichem Verschleiß oder Schäden aus folgende ursächlichen Gründen: Gebäude-/ Gebäudeteilabsenkung oder sonstige mangelhafte Bauarbeiten; Einflüsse von Temperatur und Witterung; chemische und sonstige Natureinflüsse; mangelndem Unterhalt; sachwidriger Behandlung; Überlastung und Nichteinhaltung unserer in den Aufzeichnungen , Bedienungsanleitungen, usw. gestellten Forderungen.
VI. Störung/ Kündigung ( vorzeitige Vertragsauflösung) 1. Wird der Vertrag aus Gründen, die vom AN nicht zu vertreten sind aufgelöst, bzw. der Benutzer nachweislich aus in seiner Person liegenden Gründen die Ingebrauchnahme des bestellten Produktes nach Vertragsabschluß und vor Montagebeginn unmöglich, kann der Besteller von dem erlichen Recht zur Vertragskündigung Gebrauch machen. Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn der Besteller die von SACHS LIFTCONCEPT entsprechend § 649 BGB in Rechnung gestellte Teilvergütung des Kaufpreises ausgeglichen hat.
2. Diese kann gemäß Ziffer VI.1 ohne Nachweis pauschaliert werden und beträgt:
3. Dem Besteller bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden, Aufwand bzw. eine Wertminderung nicht entstanden bzw. wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Beansprucht der Besteller Übereignung der bereits gefertigter Anlagenteile, werden Anzahlungen zuletzt auf die mit deren Herstellung verbundenen Kosten verrechnet.
4. Entsprechendes gilt, wenn der AG/ Kunde den Liefergegenstand trotz entsprechender Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht abnimmt ohne dass er zur Abnahmeverweigerung berechtigt ist.
5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
VII. Gerichtsstand/ Rechtswahl 1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der AG/ Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung des ausführenden Unternehmens zuständig ist. Der AN ist auch berechtigt, am Hauptsitz des AG/ Kunden zu klagen.
2. Auf den Vertrag ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
VIII. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder durch neue gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, sofern der Vertragszweck noch erreicht werden kann. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung , so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
SACHS LIFTCONCEPT ®Knüllwald |